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beck-online, juris und Internetquellen in der Jura-Hausarbeit zitieren

Die meisten Quellen deiner Hausarbeit liest du in beck-online oder juris. Zitiert wird trotzdem meist die Druckfassung. Die Datenbank kommt ins Zitat, wenn es den Text nur dort gibt oder sie ihn anders zählt.

Gibt es die Quelle gedruckt und zeigt die Datenbank dieselben Seiten oder Randnummern, zitierst du wie aus der Druckfassung, etwa „Leitmeier, NJW 2020, 1036 (1037)“. Die Datenbank nennst du, wenn es den Text nur dort gibt oder sie eigene Randnummern vergibt: Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen und dann „BeckRS 2020, 4969, Rn. 8“ oder „Rn. 20 (juris)“. Bei Online-Kommentaren wie dem BeckOK gehört der Stand der Kommentierung dazu. Was erlaubt ist, regeln die Zitiervorgaben deines Lehrstuhls.

Stand: Oktober 2026

Gedruckt erschienen: wie aus dem Heft zitieren

Zeitschriften und Bücher zeigen in beck-online und juris häufig die Seiten der Druckausgabe. Dann zitierst du so, als hättest du das Heft vor dir, und lässt die Datenbank weg. Auch bei Entscheidungen hat die Druckfassung Vorrang, zuerst die amtliche Sammlung.

Aus der Datenbank zitierst du, was es gedruckt nicht gibt oder was die Datenbank anders zählt, etwa mit eigenen Randnummern. Ob Datenbankzitate überhaupt zugelassen sind, legen die Zitiervorgaben fest.

Leitmeier, NJW 2020, 1036 (1037).
Ein Aufsatz, der in beck-online mit den Seiten der NJW steht: zitiert ohne Datenbank.

Quelle: Juristisches Seminar der Universität Bonn, „Wie zitiert man richtig aus juristischen Fachdatenbanken?“ (Stand 6.4.2020)

Quelle: Goethe-Universität Frankfurt am Main, Fachbereich Rechtswissenschaft, Leitfaden „Erstellung studentischer Hausarbeiten“

Entscheidungen nur aus der Datenbank: BeckRS und juris

Eine Entscheidung, die nur in der Datenbank steht, zitierst du mit Gericht, Entscheidungsart, Datum und Aktenzeichen. Dahinter folgt die Randnummer und, wenn die Randnummer von der Datenbank stammt, der Name der Datenbank. Eine URL brauchst du dafür nicht.

Bei der Beck-Rechtsprechungssammlung steht die BeckRS-Nummer an der Stelle der Fundstelle. Übernimm sie genau so, wie beck-online sie anzeigt: Steht dort eine Nummer mit führender Null wie „01000“, schreibst du sie mit der Null. Ob du die Datenbank in runde oder eckige Klammern setzt oder mit Komma anhängst, legen die Vorgaben fest; in der Arbeit bleibst du bei einer Form.

juris schlägt im Kopf jedes Dokuments eine eigene Zitierform vor. Sie setzt hinter das Aktenzeichen einen weiteren Strich und dann „juris Rn.“ mit der Nummer; folgst du ihr, übernimmst du sie wie angezeigt.

LG Bonn, Urt. v. 15.1.2020 – Az. 1 O 254/19, Rn. 20 (juris).
BVerwG, Beschluss vom 30.07.1980 – Az. 1 WB 115/79, juris, Rn. 11.
VG Schleswig, Beschl. v. 3.4.2020 – Az. 1 B 35/20, BeckRS 2020, 4969, Rn. 8.
VG Schleswig, BeckRS 2020, 4969, Rn. 8.
Zwei Entscheidungen aus juris, die Datenbank einmal in Klammern und einmal mit Komma, dann eine aus BeckRS mit der Kurzform bei der nächsten Nennung. Ob „Az.“ vor dem Aktenzeichen steht, regeln die Zitiervorgaben.

Quelle: Juristisches Seminar der Universität Bonn, „Wie zitiert man richtig aus juristischen Fachdatenbanken?“ (Stand 6.4.2020)

Online-Kommentare: Edition und Stand

Online-Kommentare wie der BeckOK oder der jurisPK werden laufend aktualisiert. Deshalb gehört der Stand der Kommentierung in die Fußnote, weil er von dem Tag abweichen kann, an dem die Edition insgesamt freigeschaltet wurde. Die Datenbank musst du nicht eigens nennen, wenn der Titel sie schon verrät.

Im Literaturverzeichnis steht der Online-Kommentar unter seinen Herausgebern mit Titel, Edition oder Stand und Ort. Zitierst du aus einem Druckkommentar, dessen Online-Fassung schon neuere Randnummern hat, verlangen manche Vorgaben den Zusatz „online“ und im Verzeichnis einen Hinweis auf die Online-Ausgabe.

BeckOK-StGB/Kudlich (45. Ed., 1.2.2020), § 15 Rn. 20 ff.
JurisPK-BGB/Lange (19.12.2017), § 104 Rn. 17.

Bamberger, Heinz Georg/Roth, Herbert (Hrsg.), Beck’scher Onlinekommentar, 23. Edition, München 2012.
Herberger, Maximilian/Martinek, Michael/Rüßmann, Helmut/Weth, Stephan/Würdinger, Markus (Hrsg.), Juris Praxiskommentar BGB, 8. Auflage, Saarbrücken, Stand: 19.5.2017 (zitiert als: JurisPK-BGB/Bearbeiter (Stand)).
Oben zwei Fußnoten mit dem Stand der Kommentierung, unten zwei Einträge im Literaturverzeichnis; der zweite gehört zur jurisPK-Fußnote.

Quelle: Juristisches Seminar der Universität Bonn, „Wie zitiert man richtig aus juristischen Fachdatenbanken?“ (Stand 6.4.2020)

Internetquellen: Adresse und Abrufdatum

Zitierfähig sind Internetquellen, die wissenschaftlich arbeiten und einen Verfasser haben, etwa Beiträge etablierter Blogs wie des Verfassungsblogs. Für juristische Aussagen taugen Wikipedia, Falllösungen aus dem Netz und Urteile von Kanzleiseiten nicht als Beleg. Gibt es die Quelle auch gedruckt, zitierst du die Druckfassung.

Eine Internetquelle zitierst du mit denselben Angaben wie eine gedruckte, dazu kommen die Adresse und der Tag, an dem du sie zuletzt aufgerufen hast. Wo Adresse und Datum stehen, regeln die Leitfäden unterschiedlich.

Martini, Studentenfutter. Nicht leicht Verdauliches von EuGH und Ungarn zur Mini-Umsiedlung von Geflüchteten, JuWiss 102-2017, abrufbar unter: http://www.juwiss.de/102-2017/ (Abrufdatum: 18.09.2017).
Ein Blogbeitrag mit Verfasser, Titel, Nummer des Beitrags, Adresse und Abrufdatum.
Wo sich Leitfäden bei Internetquellen unterscheiden
StelleEine FassungDie andere
Adressevollständige URL in der Fußnote, die Startseite genügt nichtURL nur im Literaturverzeichnis, wenn der Nachweis eindeutig ist
LiteraturverzeichnisInternetquellen in der alphabetischen Liste oder in einem eigenen AbschnittInternetquellen gar nicht im Verzeichnis
Abrufdatum„abgerufen am 18.10.2026“„Letzter Abruf: 18.10.2026“ oder „Stand: 18.10.2026“

Quelle: Goethe-Universität Frankfurt am Main, Fachbereich Rechtswissenschaft, Leitfaden „Erstellung studentischer Hausarbeiten“

Häufige Fehler

  • Die Datenbank nennen, obwohl die Druckfassung mit denselben Seiten zitierbar ist.
  • Die BeckRS-Nummer kürzen und führende Nullen weglassen.
  • Einen Online-Kommentar ohne Stand der Kommentierung zitieren.
  • Runde und eckige Klammern für die Datenbank mischen.
  • Als Adresse nur die Startseite einer Website angeben.
  • Bei Internetquellen das Abrufdatum vergessen.

Quelle: Juristisches Seminar der Universität Bonn, „Wie zitiert man richtig aus juristischen Fachdatenbanken?“ (Stand 6.4.2020)

So macht es QuellenPilot

Eine Entscheidung legst du mit Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen und Fundstelle an. In der Fundstelle erkennt QuellenPilot gängige Muster wie Zeitschrift, amtliche Sammlung, BeckRS-Nummer, juris-Angabe oder ECLI und gibt einen Hinweis, wenn Datum, Entscheidungsart, ECLI oder eine zweite Fundstelle eher in ein eigenes Feld gehören. Die Hinweise sind Vorschläge; eingetragen wird nur, was du übernimmst. Entscheidungen bleiben aus dem Literaturverzeichnis, solange dein Stil sie nicht verlangt.

Internetquellen haben einen eigenen Quellentyp mit Adresse und Abrufdatum; das Datum erscheint in Fußnote und Verzeichnis mit der Formulierung deines Stils, im Verzeichnis in einem eigenen Abschnitt, wenn dein Stil ihn vorsieht.

Häufige Fragen

Muss ich beck-online in der Fußnote angeben?
Liest du einen Aufsatz oder eine Entscheidung, die in beck-online mit den Seiten der Druckausgabe steht, zitierst du die Druckfassung. Die Datenbank nennst du bei Texten, die es nur dort gibt, etwa bei Entscheidungen mit BeckRS-Nummer, oder wenn die Randnummern von der Datenbank stammen.
Wie zitiere ich ein Urteil aus juris?
Mit Gericht, Entscheidungsart, Datum und Aktenzeichen, danach die Randnummer und die Datenbank, etwa „LG Bonn, Urt. v. 15.1.2020 – Az. 1 O 254/19, Rn. 20 (juris)“. Ist die Entscheidung in einer Zeitschrift oder amtlichen Sammlung abgedruckt, zitierst du diese Fundstelle.
Wie zitiere ich den BeckOK?
Mit Werk und Bearbeiter, Edition und Stand der Kommentierung, Paragraph und Randnummer, etwa „BeckOK-StGB/Kudlich (45. Ed., 1.2.2020), § 15 Rn. 20 ff.“. Der Stand gehört dazu, weil der Kommentar laufend aktualisiert wird.

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