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Gesetze, Paragraphen und Artikel zitieren
Das Gesetz zitierst du im Text, und zwar so genau, wie die Norm gebaut ist: bis zu Absatz, Satz, Nummer oder Variante. Korrektoren lesen daran ab, ob du die Norm gelesen hast.
Eine Norm zitierst du mit Paragraph oder Artikel, Absatz und Satz, wo nötig mit Nummer, Halbsatz oder Variante, und dem Gesetz: „§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB“ oder römisch „§ 433 I 1 BGB“. Beide Schreibweisen sind verbreitet; in einer Arbeit bleibst du bei einer. Mehrere Normen stehen hinter „§§“, „f.“ meint die eine folgende Vorschrift, „ff.“ mehrere. Gesetze nennst du im Text, ins Literaturverzeichnis kommt die Literatur.
Stand: Oktober 2026
So genau, wie die Norm gebaut ist
Ein genaues Normzitat nennt den Paragraphen oder Artikel, den Absatz und den Satz, bei Bedarf auch die Nummer, den Halbsatz oder die Variante, und immer das Gesetz. Im Grundgesetz und im EGBGB heißen die Vorschriften Artikel.
„§ 433 BGB“ ist als Beleg für die Pflichten des Verkäufers zu ungenau: § 433 Abs. 1 hat zwei Sätze mit zwei verschiedenen Pflichten, und Absatz 2 regelt den Käufer. Ebenso trennt § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung eines anderen vom Erwerb in sonstiger Weise, und § 929 BGB hat für die Übereignung zwei Sätze.
Enthält ein Satz mehrere Fälle, kennzeichnest du sie mit „Var.“ für Variante. „Alt.“ für Alternative passt, wo sich genau zwei Fälle gegenseitig ausschließen; wer es genauer will, schreibt „1. Fall“.
§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB § 433 Abs. 1 S. 2 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB § 929 S. 2 BGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
Quelle: § 433 BGB, Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
Quelle: § 812 BGB, Gesetze im Internet
Quelle: § 929 BGB, Gesetze im Internet
Quelle: Art. 5 GG, Gesetze im Internet
Abs. oder römisch: eine Schreibweise für die ganze Arbeit
Absätze schreibst du entweder mit Zusätzen aus („Abs.“, „S.“, „Nr.“) oder als römische Zahl mit dem Satz dahinter. Die ausgewerteten Leitfäden lassen beides zu und verlangen, dass du eine Form durchhältst. Ob ein Lehrstuhl eine der beiden vorschreibt, steht in seinen Zitiervorgaben.
| Angabe | Mit Zusätzen | Römisch |
|---|---|---|
| Absatz und Satz | § 433 Abs. 1 S. 1 BGB | § 433 I 1 BGB |
| mit Nummer | § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB | § 346 II 1 Nr. 3 BGB |
| mit Halbsatz | § 346 Abs. 2 S. 2 1. Hs. BGB | § 346 II 2 1. Hs. BGB |
| Artikel | Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG | Art. 5 I 2 GG |
Quelle: § 346 BGB, Gesetze im Internet
Quelle: Art. 5 GG, Gesetze im Internet
Mehrere Normen: §§, f., ff. und das Komma
Zitierst du mehrere Vorschriften, verdoppelst du das Zeichen: „§§“. „f.“ nimmt genau die folgende Vorschrift mit, „ff.“ mehrere folgende. Willst du die Reichweite genau angeben, nennst du den Bereich mit Bindestrich, etwa „§§ 280-288 BGB“.
Vorschriften, die zusammen eine Anspruchsgrundlage bilden, verbindest du mit Komma; kommt in einer Vorschrift ein weiterer Absatz dazu, schreibst du „Abs.“ erneut aus. „i.V.m.“ setzen manche Leitfäden nur, wenn du eine Verbindung herstellst, die so nicht im Gesetz angelegt ist, etwa bei richterrechtlich entwickelten Grundsätzen.
§§ 346 f. BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB
Quelle: § 280 BGB, Gesetze im Internet
Quelle: § 311 BGB, Gesetze im Internet
Text, Fußnote, Verzeichnis
- Das Gesetz steht im Text. Was sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, belegst du mit der Norm selbst.
- Den Gesetzesnamen lässt du nur weg, wenn die Zitiervorgaben das erlauben. Manche Lehrstühle lassen eine Fußnote zu Beginn zu, nach der alle Paragraphen ohne Angabe solche des BGB sind.
- Gesetze, Bundestagsdrucksachen und das Bundesgesetzblatt bleiben aus dem Literaturverzeichnis; Gesetzesmaterialien zitierst du in der Fußnote. Manche Vorgaben nehmen redaktionell bearbeitete Sammlungen von Materialien, etwa den Mugdan, unter dem Herausgeber ins Verzeichnis auf.
- Gesetze aus den gebräuchlichen Sammlungen brauchen keine Fundstelle. Brauchst du doch eine, ist das Bundesgesetzblatt die Quelle.
Häufige Fehler
- Nur den Paragraphen nennen, obwohl die Norm mehrere Absätze, Sätze oder Varianten hat.
- „Abs.“ und römische Zahlen in derselben Arbeit mischen.
- „ff.“ schreiben, wo nur eine einzige folgende Vorschrift gemeint ist.
- „i.V.m.“ für Vorschriften setzen, die das Gesetz selbst verknüpft.
- Den Gesetzeswortlaut mit einem Kommentar belegen.
- Gesetze oder Drucksachen ins Literaturverzeichnis aufnehmen.
So macht es QuellenPilot
Im Zitierstil legst du fest, ob Absätze ausgeschrieben oder römisch erscheinen und ob hinter dem Absatz „Satz“ oder „S.“ steht. Paragraphenangaben in den Fundstellen, die QuellenPilot setzt, etwa beim Kommentar, folgen dieser Einstellung.
„Prüfen“ liest die Normangaben in Fußnoten und Fließtext und markiert auf der Karte Normzitate gängige Schreibweisen, die von deinem Stil abweichen, mit der Form des Stils als Vorschlag. Übernehmen kannst du ihn einzeln oder für alle Treffer. Die Prüfung arbeitet mit festen Regeln, ohne KI, und erfasst nicht jede denkbare Schreibweise; gegliederte Lehrbuchstellen wie „§ 5 II 1“ ohne Gesetz lässt sie stehen. Ein fehlendes Leerzeichen nach „§“ meldet auch der kostenlose Fußnoten-Check im Browser.
Gesetzesmaterialien wie Bundestags- und Bundesratsdrucksachen legst du als eigenen Quellentyp an. Die 13 Vorlagen nehmen sie nicht ins Literaturverzeichnis auf.
Häufige Fragen
- Schreibt man § 433 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 433 I 1 BGB?
- Beides ist verbreitet und in den ausgewerteten Leitfäden zugelassen. Entscheidend ist, dass du in der ganzen Arbeit bei einer Form bleibst. Schreibt dein Lehrstuhl eine vor, steht das in seinen Zitiervorgaben.
- Was ist der Unterschied zwischen f. und ff.?
- „f.“ nimmt genau die folgende Vorschrift mit, „§§ 346 f. BGB“ meint also §§ 346 und 347 BGB. „ff.“ steht für mehrere folgende Vorschriften. Willst du die Reichweite genau angeben, nennst du den Bereich mit Bindestrich, etwa „§§ 280-288 BGB“.
- Gehören Gesetze ins Literaturverzeichnis?
- Gesetze und Drucksachen stehen im Text oder in der Fußnote; ins Literaturverzeichnis kommt die Literatur, die du in den Fußnoten zitierst. Manche Vorgaben nehmen redaktionell bearbeitete Sammlungen von Gesetzesmaterialien unter dem Herausgeber auf.
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